Sie begehen einen Bankraub und verduften in bester Cobra-11-Manier. Es gibt Verletzte, vielleicht einen Toten und viele kaputte Autos.
Die Kosten für die Strafverteidigung und das verlorene Gerichtsverfahren sind die kleinsten Posten, die auf Sie zukommen. Bei kleinen Sachen mit einem Termin reichen etwa 1.000 - 2.000 Euro pro Instanz. Viel wichtiger sind die zivilrechtlichen Forderungen der Geschädigten, deren Höhe von den entstandenen Schäden und damit vom Ablauf des Tatgeschehens abhängig ist.
Für Sachbeschädigungen, die rechtswidrig und schuldhaft während der Tat oder später auf der Flucht entstanden sind müssen Sie zahlen. Wenn Sie einen Geldautomaten gesprengt haben, sind Sie mit mehreren 10.000 - 50.000 Euro dabei. Muss das Haus daraufhin repariert oder gar neu gebaut werden, haben Sie einige hundert Tausend Euro Schulden an der Backe. Und wenn ein Unterhaltsverpflichteter stirbt, etwa ein Familienvater, dürfen Sie den Unterhalt für seine Familie aufbringen. Schlecht für Sie, wenn Ihr Opfer gut verdient hat.
Auch für die sechswöchige Lohnfortzahlung, die Ihre Opfer im Krankheitsfall beanspruchen können, müssen Sie ggf. aufkommen. Raten Sie, von wem sich die Krankenversicherungen die Kosten für die ärztliche Versorgung der Verletzten wiederholen werden. Sie haben aber nur einen Versuch.
Jemand beauftragt Sie, Straftaten zu begehen, z.B. Autos aufzubrechen und Navis zu stehlen. Stellen Sie sich die Frage, wieso Ihr Auftraggeber das nicht selber macht? Eine berechtigte Frage. Wahrscheinlich will er die Risiken nicht tragen, denn das Risiko erwischt zu werden ist umso größer, je näher man am Tatgeschehen dran ist. Die Spuren am Tatort hinterlassen Sie und nicht Ihr Auftraggeber. Die Situation ist ähnlich bei religiösen Selbstmord-Attentätern: Nur die Beauftragten fliegen in die Luft, die Auftraggeber leben weiter.
Sie haben gehört von der Verbraucherinsolvenz und dass man nach 6 Jahren Wohlverhalten (= Leben in Armut) schuldenfrei wird? Weit gefehlt! Die Ansprüche, die sich aus Ihren Straftaten ergeben sind fast immer vorsätzlicher deliktischer Natur. Solche Ansprüche aus unerlaubten Handlungen werden von der Verbraucherinsolvenz nicht erfasst.
Die Anspruchsinhaber werden Sie noch vor Eintritt der jeweiligen Verjährung in Anspruch nehmen. Per Mahnverfahren oder Klage werden sie sich einen gerichtlichen Titel gegen Sie besorgen, aus dem 30 Jahre lang vollstreckt werden kann. Sie denken, dass Sie also nur lange genug untertauchen müssen oder aus dem Schneider sind, wenn Ihre Täterschaft nicht ermittelt wird? Die Verjährung für deliktische Ansprüche beträgt grundsätzlich drei Jahre ab Ende des Jahres, in dem beim Anspruchsinhaber Kenntnis von der Tat und Kenntnis von der Identität des Täters vorliegen. Falls Ihre Identität 30 Jahre lang im Dunkleln bleibt tritt ebenfalls Verjährung ein, wenn der Anspruch des Opfers auf einer Tötung, auf einer Körper- oder Gesundheitsverletzung oder auf einer Freiheitsentziehung beruht. Bezüglich übriger Ansprüche, z.B. wegen Sachbeschädigungen, tritt die Verjährung 10 Jahre nach der Tat ein.
Wenn es Ihnen gelingt, Ihre Täterschaft oder sich selbst verborgen zu halten sind Sie ständig auf der Flucht. Sie müssen stets darum bangen, dass es Mitwisser von Ihrer Tat gibt, die irgendwann einmal auspacken könnten - aus welchen Gründen auch immer. Und je mehr Zeit vergangen ist, desto größer wird die Wahrscheinlichkeit, dass es weitere Mitwisser geben wird, weil der eine oder andere nicht schweigen kann. Irgendwann werden Sie verraten. Eine solche Situation läuft leicht aus dem Ruder.
Vernünftig ist es, bereits vor einer Straftat deren Nutzen und Risiken abzuwägen. Die meisten Straftaten lohnen sich nicht, sowohl die großen wie die kleinen.