Soll lediglich eine Beratung stattfinden, ohne dass der Anwalt darüber hinaus in der Sache tätig wird (z.B. einen Brief schreibt), soll eine Mediation stattfinden oder ein schriftliches Gutachten erstellt werden, so sollen Anwalt und Mandant eine Vergütungsvereinbarung treffen. Das ist der Wille, der hinter dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) steht. Wird in solchen Fällen keine Gebührenvereinbarung getroffen, so bemisst sich die Höhe der Vergütung nach 612 BGB, wonach die "übliche Vergütung" zu entrichten ist. Maßgebliche Kriterien sind Umfang und Schwierigkeit der Sache sowie die Vermögensverhältnisse des Mandanten. Für eine Erstberatung im Zivilrecht darf ein Anwalt maximal 190 Euro zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung stellen, wenn der Mandant ein Verbraucher iSd. 13 BGB ist. Eine Erstberatung erfasst ein erstes Beratungsgespräch, das ohne umfangreiche Recherche auskommt. Geht der Umfang über eine Erstberatung hinaus, sind einem Verbraucher maximal 250 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen. Ergibt sich nach der Erstberatung eine weitergehende Beratung oder Rechtsvertretung, so werden die Kosten für die Erstberatung darauf angerechnet.
Beim Zivilprozess, also vor Gericht bestehen die Prozesskosten aus den Kosten für das angerufene Gericht und die beteiligten Rechtsanwälte (also idR. zwei, je einer auf Seiten des Klägers und auf Seiten des Beklagten). Hinzu kommen Auslagen des Gerichts, z.B. für angereiste Zeugen, für Sachverständige und deren Gutachten, Auslagen der Rechtsanwälte, z.B. für Telekommunikation (idR. pro Anwalt eine Auslagenpauschale iHv. ca. 20 Euro), ggf. Reisekosten und die Mehrwertsteuer. Letztere entfällt, sofern ein Anwalt nach § 19 UStG davon befreit ist. Die Regeln für die Rechtsanwaltsvergütung enthält das RVG mitsamt seiner Gebührentabelle und die Teile 2 und 3 seines Anhangs, die Gerichtskosten richten sich nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) und der zugehörigen Gebührentabelle.
Die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten richten sich in erster Linie nach dem Streitwert. Über den Streitwert müssen wir uns zu Beginn der Beratung/Vertretung besprechen, wenn er nicht eindeutig auf der Hand liegt. Mit dem Streitwert schaut man in die entsprechende Gebührentabelle des RVG oder des GKG und erhält die einfache Gebühr. Aus dem Vergütungsverzeichnis des RVG ergeben sich Multiplikatoren (z.B. 0,5 / 1,0 / 1,3), aus denen sich die Anwaltsgebühren errechnen lassen. Aus dem Gebührenverzeichnis des GKG ergeben sich auf gleiche Weise die Gerichtsgebühren.
Bleibt es bei einer außergerichtlichen Tätigkeit, z.B. einer Beratung mit anschließendem Tätigwerden (z.B. einen Brief schreiben), ist die Übereinkunft über den Streitwert endgültig und die Gebühr wird auf dieser Basis erhoben. Wird jedoch ein Gericht mit dem Fall befasst, so hat die Übereinkunft über den Streitwert nur vorläufigen Charakter. Letzten Endes entscheidet das Gericht über die Höhe des Streitwertes. Aber wie hoch ist der Streitwert? Der Wert eines Streits ist dann eindeutig zu bestimmen, wenn es um einen Zahlungsanspruch geht. Geht es um die Herausgabe eines Gegenstandes, so ist dessen Wert maßgebend. Eventuell müsste ein Gutachter eingeschaltet werden; meistens jedoch schätzen die Gerichte den Streitwert nach billigem Ermessen. Fehlen dafür jegliche Anknüpfungspunkte, so wird vom Gericht ersatzweise ein Streitwert von 4.000 Euro angesetzt. Das kommt z.B. bei einigen Nachbarschaftsstreitigkeiten vor.
Bei vielen Streitigkeiten ist es dem Gericht also kaum oder gar nicht möglich, einen Wert zu beziffern, oft z.B. bei Unterlassungsansprüchen oder wenn ein bestimmtes Handeln eingeklagt wird. In der Rechtsprechung haben sich für diese Fälle auf einigen Rechtsgebieten Leitlinien herausgebildet, die ihren Niederschlag in sog. Streitwertkatalogen gefunden haben. Im Zivilrecht hat sich noch kein Streitwertkatalog durchgesetzt. Aber es gibt einen Streitwertkommentar. Die Gerichte sind an solche Sammlungen allerdings nicht gebunden; sie dürfen abweichen. Ist eine gerichtliche Streitwertfestsetzung zu hoch, so kann der Mandant sich beschweren. Besser ist es, das Gericht bereits im Vorfeld der Streitwertfestsetzung mit Freundlichkeit und Argumenten für sich zu gewinnen.
Aus dem Streitwert ergeben sich die maßgeblichen Gebühren. Für die Gerichtskosten gilt: Dort gibt es keinen Gebührenrahmen. Das Gericht nimmt die Höhe des Streitwertes, geht damit in die Gebührentabelle des Gerichtskostengesetzes und ermittelt so die Gerichtsgebühr.
Für die Vergütung des Rechtsanwalts gilt: Über den Streitwert ergibt sich meistens die Höhe eines Gebührenrahmens. Innerhalb dieses Rahmens können sich die einzelnen Gebührenbestandteile bewegen. Der Rechtsanwalt legt die Gebühren innerhalb dieses Rahmens gemäß § 14 RVG fest. Dabei sind folgende Umstände zu berücksichtigen: Vor allem ist der Umfang und die Schwierigkeit des Mandats relevant, aber auch die Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mandanten. Liegt ein Fall mit durchschnittlichen zu berücksichtigenden Umständen vor, erscheint für jede der drei Gebührenarten die sog. Mittelgebühr angemessen. Diese stellt das arithmetische Mittel dar, also Betragsuntergrenze plus Betragsobergrenze geteilt durch zwei. Abweichungen von der Mittelgebühr legt der Anwalt in angemessener Weise nach billigem Ermessen fest.
Beispiel: S schuldet G 300 Euro. Weil G nicht zahlen will, beauftragt A seinen Anwalt mit der gerichtlichen Durchsetzung seiner Forderung. Man trifft sich vorm Amtsrichter in erster Instanz. Beide Parteien sind anwaltlich vertreten, Zeugen oder Sachverständige werden nicht benötigt. Es gibt also zwei Anwälte und ein Gericht. Geht dieser Prozess, der in jeder Hinsicht als durchschnittlich einzustufen ist, regulär zu Ende, also mit instanz-abschließendem Endurteil, so ergibt sich ungefähr Folgendes:
Gerichtsgebühr: Bei einem Streitwert bis 300 Euro fallen drei einfache Gebühren à 25 Euro an, also 75 Euro. Gebühr für die Anwälte: Jeder der beiden Anwälte bekommt eine 1,3-fache Verfahrensgebühr, nach der RVG-Tabelle also je 40 Euro. Dieser erstinstanzliche Prozess kostet nach den Tabellen bereits ca. 150 Euro. Zum Vergleich: Bei einem Streitwert von 3000 Euro liegen die Prozesskosten etwa bei 1300 Euro. Hinzu kommen für die zwei Rechtsanwälte jeweils noch die Auslagenpauschalen (je 20 Euro), ggf. Reisekosten sowie die Mehrwertsteuer (20%). Der Verlierer muss die ganzen Prozesskosten bezahlen. Falls das Gericht eine Quotierung vornimmt, werden die angefallenen Prozesskosten entsprechend auf die beiden Parteien verteilt.
Kommt es zu weiteren Prozessen in höheren Instanzen, so beginnt alles von neuem: Ggf. neue Anträge bei der Rechtschutzversicherung und/oder bezüglich der Prozesskostenhilfe. Neue Vorschusszahlung ans Gericht und ggf. an den eigenen Anwalt. Der Streitwert bleibt idR. gleich, aber die Gebühren steigen geringfügig an.
Läuft ein Prozess nicht bis zu seinem regulären Ende, also dem Endurteil durch, so wirkt sich dies gebührensenkend aus. Ursächlich kann z.B. das Nichterscheinen einer Partei und ein daraufhin ergangenes Versäumnisurteil sein. Oder der Kläger nimmt seine Klage zurück oder er verzichtet sogar auf die Durchsetzung seines Anspruchs. Unter Umständen kann der Beklagte kostenfrei ausgehen, wenn er von der Klage überrascht wurde und er den klägerischen Anspruch sofort anerkennt.