Bei der Strafverteidigung und bei Bußgeldsachen folgt die Vergütung gemäß Teil 4 des Rechtsanwalts-Vergütungsgesetz (RVG) ganz anderen Aspekten als bei zivilrechtlichen Tätigkeiten. Grundsätzlich gibt es für einen Verteidiger im Strafprozess drei Gebührenarten: Die Grundgebühr gibt es fürs Sich-Einarbeiten in den Fall. Die Verfahrensgebühr vergütet die Arbeit des Verteidigers außerhalb von (gerichtlichen oder außergerichtlichen) Terminen. Die Terminsgebühr wird für die Wahrnehmung gerichtlicher oder außergerichtlicher Termine erhoben. Es gibt pro Hauptverhandlungstermin eine volle Terminsgebühr. Bei außergerichtlichen Terminen kann der Verteidiger nur maximal drei Terminsgebühren geltend machen, auch wenn er weitere Termine wahrnimmt.
Ein Pflichtverteidiger erhält die genannten Gebühren als sog. Festgebühren, d.h. dass es keinen Spielraum bei der Bemessung der Gebühren gibt. Ist der Verteidiger kein Pflichtverteidiger sondern Wahlverteidiger, so werden die Gebühren als sog. Betragsrahmengebühren abgerechnet. Der Verteidiger legt dann die Gebühren innerhalb dieses Rahmens gemäß § 14 RVG fest. Dabei sind folgende Umstände zu berücksichtigen: Vor allem ist der Umfang und die Schwierigkeit des Mandats relevant, aber auch die Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mandanten. Liegt ein Fall mit durchschnittlichen zu berücksichtigenden Umständen vor, erscheint für jede der drei Gebührenarten die sog. Mittelgebühr angemessen. Diese stellt das arithmetische Mittel dar, also Betragsuntergrenze plus Betragsobergrenze geteilt durch zwei. Abweichungen von der Mittelgebühr legt der Anwalt in angemessener Weise nach billigem Ermessen fest.
Diese Gebühren sind geringfügig höher, wenn wegen der Schwere der Tat in erster Instanz nicht vorm Amtsgericht, sondern vorm Landgericht verhandelt werden muss, oder wenn sich der Mandant nicht auf freiem Fuß befindet. In der Berufungs- und in der Revisionsinstanz sind die Gebühren etwa doppelt so hoch wie in erster Instanz.
Ein Beschuldigter braucht nicht in allen Fällen einen Verteidiger. Ohne Verteidiger geht es allerdings nur, wenn der Beschuldigte nicht durch den Prozess überfordert ist und somit also in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen. § 140 StPO nennt Fälle der notwendigen Verteidigung, in denen ein Strafprozess nicht ohne einen Verteidiger stattfinden darf. Bestellt das Gericht einen Pflichtverteidiger, so wird dieser aus der Staatskasse bezahlt. Natürlich versucht die Staatskasse, die Kosten vom Mandanten wieder zu bekommen. Beantragt der Pflichtverteidiger bei Gericht, die Zahlungsfähigkeit des Mandanten festzustellen und folgt das Gericht diesem Antrag, so ist der Mandant verpflichtet, seinen Pflichtverteidiger wie einen Wahlverteidiger zu vergüten.
Beispiel für die Kosten einer Strafverteidigung: Mandant M schaltet seinen Verteidiger ein, weil gegen ihn wegen eines Vergehens ermittelt wird. Nach einiger Zeit kommt es zur Verhandlung vorm Amtsrichter. Bei kleinen Sachen genügt oft ein einziger Hauptverhandlungstermin vorm Amtsgericht, so auch hier. Die Verteidigung in diesem Beispiel ist in jeder Hinsicht als durchschnittlich einzustufen. Daraus ergibt sich Folgendes: Der Wahlverteidiger erhält die Grundgebühr (Vergütungsverzeichnis Nr. 4100, 165 Euro), die Verfahrensgebühr für das Ermittlungsverfahren (VV4104, 140 Euro), eine Terminsgebühr für die Teilnahme an einer Vernehmung während des Ermittlungsverfahrens (VV4102, 200 Euro), eine Verfahrensgebühr für die Verteidigung vorm Amtsgericht (VV4106, 140 Euro), eine Terminsgebühr für einen Hauptverhandlungstag (VV 4108, 230 Euro). Auslagen (meist 20 Euro pauschal für Telekommunikation), ggf. Reisekosten und knapp 20% Mehrwertsteuer kommen regelmäßig noch oben drauf. Das macht in diesem Beispiel etwa 1100 Euro für den Verteidiger. Ein Pflichtverteidiger würde etwas weniger erhalten. Verliert der Beschuldigte den Strafprozess so muss er diese Gebühren an seinen Verteidiger zahlen. Wird er freigesprochen, so trägt die öffentliche Hand die Verteidigergebühren in der Höhe der gesetzlichen Gebühren. Haben Mandant und Verteidiger mittels Honorarvereinbarung eine höhere Vergütung vereinbart, so muss der Mandant die Differenz aus eigener Tasche zahlen.
Die Gerichtsgebühr beim Strafprozess richtet sich nach der Höhe der Verurteilung und nach den Nummern 3110-3130 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (GKG). Erfolgt keine Verurteilung, wird auch keine Gerichtsgebühr erhoben. Bei Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder bei Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen kostet der Prozess 120 Euro, bei Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder bei Geldstrafe von über 180 Tagessätzen kostet der Prozess 240 Euro. Bis zu 2 Jahre: 360 Euro, bis zu 4 Jahre: 480 Euro, bis zu 10 Jahren: 600 Euro, mehr als 10 Jahre: 900 Euro. Kommt die Anordnung einer Maßregel hinzu, erhöhen sich die Gerichtskosten um 60 Euro. Wird eine Geldbuße (das ist etwas anderes als eine Geldstrafe) festgesetzt, beträgt die Gerichtsgebühr dafür 10% des Buße-Betrages, mindestens jedoch 40 Euro und höchstens 15.000 Euro. Wird nicht vor Gericht verhandelt, sondern ein Strafbefehl erlassen, so sind die Gerichtskosten nur halb so hoch. Wehrt sich der Beschuldigte gegen den Strafbefehl, so kommt es zur Verhandlung, deren Kosten dann ebenfalls nur 50% betragen. Auf diese Weise kommen auf den Beschuldigten am Ende nur die Kosten zu, die auch entstanden wären, wenn das Gericht auf den Strafbefehl verzichtet und den Fall sofort verhandelt hätte.
Wird der Beschuldigte im Beispiel oben zu einem Jahr Freiheitsstrafe mit oder ohne Bewährung verurteilt, so hat er dafür 240 Euro an das Gericht zu zahlen. Kommt als Maßregel noch die Entziehung der Fahrerlaubnis hinzu, z.B. weil der Beschuldigte zu seiner Flucht am Straßenverkehr teilgenommen hat, so hat er in diesem Beispiel 300 Euro Gerichtsgebühren zu berappen.