Ich erhebe grundsätzlich die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwalts-Vergütungsgesetz (RVG). Das RVG bemisst die Gebühren auf unterschiedliche Weise, je nachdem ob es sich um eine zivilrechtliche, strafrechtliche oder verwaltungsrechtliche Angelegenheit oder um eine Bußgeldsache handelt. Ferner unterscheidet das RVG, ob der Anwalt seinen Mandanten nur berät, ihn außergerichtlich vertritt (z.B. einen Brief an einen Schuldner schreibt) oder ob es zu einem gerichtlichen Prozess kommt.
Abseits des RVG sind folgende Aspekte sehr wichtig: Hat der Mandant eine Rechtschutzversicherung? Manch einer ist über seine Mitgliedschaft beim Automobilclub oder bei der Gewerkschaft für bestimmte Sachverhalte automatisch rechtschutzversichert. Die Versicherung übernimmt die Kosten idR. nur dann, wenn sie vor dem Prozess, zu Beginn der anwaltlichen Beratung gefragt worden ist. Das bedeutet, dass der Anwalt oder der Mandant eine Deckungszusage von der Versicherung einholt, und zwar vor der Einleitung eines Prozesses. Holt der Anwalt die Deckungszusage ein, so steht ihm dafür eine Gebühr zu. Ein kostenbewußter Mandant holt die Deckungszusage daher selber ein, sofern er sich selbst dazu in der Lage sieht. Dazu nimmt er Kontakt auf zu seiner Rechtschutzversicherung und trägt den Sachverhalt vollständig vor. Die Rechtschutzversicherung bewertet daraufhin die Erfolgsaussichten und entscheidet über die Kostenübernahme für den Prozess. Probleme ergeben sich, wenn durch das Dazwischenschalten der Versicherung die Verjährung eines eigenen Anspruchs droht. Dann sollte die Versicherung sofort telefonisch kontaktiert und die Deckungszusage schnellstmöglich erwirkt werden. Wichtig ist auch, ob der Mandant aufgrund seiner finanziellen Situation Anspruch auf Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe hat. Damit die Leistungen vom Staat bezogen werden können, muss bereits am Anfang der Beratung und vor Einleitung eines Zivilprozesses ein entsprechender Antrag beim zuständigen Prozessgericht gestellt worden sein. Ein rechtzeitiger Antrag auf Prozesskostenhilfe bei Gericht wirkt übrigens ebenso Verjährungsfrist-wahrend wie eine rechtzeitige Klage. Diese Aspekte müssen zu Beginn einer jeden Beratung/Prozessvertretung geklärt werden.
Nach Beendigung des Mandats verschickt der Anwalt seine Gebührenrechnung. War kein Gericht befasst, ergibt sich die Höhe der anwaltlichen Vergütung aus den Einzelposten, die auf die Tabelle des Vergütungsverzeichnisses im Anhang des RVG zurückgehen. War ein Gericht befasst, so hat es in der Kostennote am Ende seines Urteils eine Quote festgelegt, nach der die Kosten auf die Parteien zu verteilen sind. Aber die Höhe der Anwalts- und Gerichtskosten in Euro geht aus dem Urteil niemals hervor. Die Mitarbeiter des Gerichts berechnen gemäß der Quote die Gerichtskosten in Euro und schreiben die Rechnung. Auch die Rechtsanwälte berechnen ihre Vergütung auf diese Weise und verschicken daraufhin ihre Rechnungen.
Kommt Ihnen eine anwaltliche Honorarrechnung zu hoch vor? Dann können Sie Kontakt aufnehmen mit der Kammer, der der Rechtsanwalt angehört. Für Anwälte im Raum Hannover ist das regelmäßig die Rechtsanwaltskammer Celle. Dort wird die vorgelegte Rechnung von Fachleuten überprüft und einem Streit mit Ihrem Anwalt im Wege der Schlichtung begegnet.
Es gibt Fälle, bei denen die gesetzliche Vergütung in krassem Missverhältnis steht zu dem geleisteten Aufwand. Da ist eine Vereinbarung über die Vergütung erforderlich: die sog. "Honorarvereinbarung". Diese Vereinbarung richtet sich üblicherweise nach Arbeitsstunden oder nach zusätzlich zu erwartenden Kosten, die auf den Anwalt zukommen und nicht von der gesetzlichen Vergütung abgedeckt sein würden. Bsp.: Die Bearbeitung des Mandats würde die Erhöhung der Berufshaftpflichtversicherungssumme erfordern. Muster für Honorarvereinbarungen gibt es beim Deutschen Anwaltverein.
Der Gesetzgeber sieht für bestimmte außergerichtliche Tätigkeiten im Zivilrecht anstelle einer gesetzlichen Gebühr ausdrücklich den Abschluss einer Gebührenvereinbarung vor. Das betrifft die Erstellung schriftlicher Rechtsgutachten, die Mediation und die bloße Beratung.
In engen Grenzen erlaubt der Gesetzgeber in 4a RVG die Vereinbarung eines Erfolgshonorars. Darüber können wir reden. Wichtigstes Kriterium ist, dass ohne Abschuss einer solchen Vereinbarung aus wirtschaftlichen Gründen gar keine Rechtsverfolgung zustande käme.
Wenn wir eine Honorarvereinbarung abschließen nehme ich grundsätzlich einen Euro pro Minute Arbeit und einen Euro für jeden zurück gelegten Kilometer.