Für die Einschaltung eines Verteidigers in Geldbußeangelegenheiten sieht das Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) in Teil 5 prinzipiell denselben Mechanismus vor wie für die Strafverteidigung. Details finden Sie im Kapitel über die Kosten einer Strafverteidigung. Der Strafverteidiger bekommt eine Grundgebühr (Nr. 5100 des Vergütungsverzeichnisses des RVG, 20 bis 150 Euro), eine Verfahrensgebühr und eine oder mehrere Terminsgebühren vergütet. Werden Straf- und Ordnungswidrigkeitssachen durch die gleiche Handlung verursacht, so werden die beiden Grundgebühren miteinander verrechnet, weil der Verteidiger sich ja nur einmal in den Fall einarbeiten muss. Im Unterschied zu Strafsachen ist bei der Verfahrensgebühr und bei der Terminsgebühr zu unterscheiden, ob das Bußgeldverfahren von einer Behörde (VV5101-5106) oder von einem Gericht (VV5107-5112) betrieben wird. Die Gebühren unterscheiden sich diesbezüglich aber nur wenig.
Für ein behördliches Bußgeldverfahren mit durchschnittlichen zu berücksichtigenden Umständen, einem einzigen Termin und Bußgeld unter 40 Euro gilt: Der Wahlverteidiger bekommt eine Grundgebühr (85 Euro), eine Verfahrensgebühr (55 Euro) und eine Terminsgebühr (55 Euro). Über 40 Euro gilt: Grundgebühr (85 Euro), Verfahrens- und Terminsgebühr (je 135 Euro). Der Pflichtverteidiger erhält etwas weniger. Hinzu kommen noch Auslagen des Verteidigers (idR. pauschal 20 Euro für Telekommunikation), ggf. Reisekosten und knapp 20 % Mehrwertsteuer.
Findet das Verfahren vor Gericht statt, ist es unterm Strich für Bußgeldbescheide bis 5.000 Euro kaum teurer, aber für Bescheide über 5.000 Euro steigt die mittlere Verfahrensgebühr auf 170 Euro und die mittlere Terminsgebühr auf 270 Euro.
Soweit die Gebühren für den Verteidiger. Welche Gebühren die Behörde in einem behördlichen Bußgeldverfahren erheben wird, kann an dieser Stelle nicht pauschal gesagt werden. Die jeweilige Behörde kann aber telefonisch Auskunft darüber erteilen. Läuft das Bußgeldverfahren vor Gericht, so richtet sich die Höhe der Gerichtsgebühr nach Nr. 4110-4112 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (GKG). Demnach beträgt die Gerichtsgebühr 10% des Betrages der Geldbuße, jedoch mindestens 40 Euro und maximal 15.000 Euro.