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Gewährleistung im Reiserecht (Rechtslage bis zum 31. Juni 2018)

von Rechtsanwalt Volker Klawon, Oktober 2010

Achtung: Ab 1. Juli 2018 gilt ein neues Reiserecht

A. Einleitung und Anwendbarkeit des Reiserechts

Im Folgenden ist beschrieben, was Sie tun können und auch müssen, wenn Sie eine Pauschalreise gebucht haben und mit der Leistung Ihres Reiseveranstalters unzufrieden sind. Die Frankfurter Tabelle finden Sie bei Stiftung Warentest; sie ist eine grobe Richtschnur für die Minderungsquote bei Reisemängeln.

Besteht Ihr Reisemangel in der erheblichen Unpünktlichkeit eines Fluges, so haben Sie unabhängig von dem Reisemängelgewährleistungsrecht Ansprüche nach der Fluggastrechte-Verordnung der EU. Diese richten sich nicht gegen den Reiseveranstalter, sondern direkt gegen die Fluggesellschaft. Anders als im Reisemängelgewährleistungsrecht müssen Sie dort keine Monatsfrist beachten. Das Europäische Verbraucherzentrum hat dazu eine sehr informative Broschüre herausgegeben. Selbstverständlich können Sie für denselben Mangel nicht doppelt Geld bekommen. Leistungen aus der Fluggastrechte-Verordnung werden auf Leistungen aus der Reisemängelgewährleistung angerechnet. Im Folgenden geht es nur ums Reisemängelgewährleistungsrecht.

Das Reiserecht ist in 652a – 651m BGB, die Gewährleistungsrechte sind in 651c – 651g BGB geregelt. Die Normen gelten ausschließlich für Pauschalreisen. Das sind solche Reisen, bei denen Sie einen Vertrag mit einem bestimmten Reiseveranstalter abgeschlossen haben und der Reiseveranstalter alle nötigen Verträge mit den einzelnen Leistungsträgern (Fluggesellschaften, Hotels, Autovermietungen etc.) abschließt. Ein Reisevertrag iSd. Reiserechts ist dadurch charakterisiert, dass der Reiseveranstalter die erfolgreiche Gestaltung einer Reise schuldet. Reiseveranstalter sind z.B. Karstadt-Quelle-Reisen, Neckermann-Reisen, TUI, Thomas Cook ... . Dagegen sind Reisebüros in 99% der Fälle keine Reiseveranstalter iSd. Gesetzes, sondern lediglich Vermittler zwischen Ihnen und dem Reiseveranstalter. Deshalb ist das Reisebüro auch nicht für die Mängelgewährleistung zuständig, sondern der Reiseveranstalter. Mit ihm haben Sie den Reisevertrag abgeschlossen. Allerdings können sich Ansprüche gegen das Reisebüro ergeben, wenn die Beratung bewusst falsch war (Anspruch aus 280 I BGB wegen Verletzung einer Pflicht aus dem – nach erfolgter Buchung der Reise - stets vorliegenden Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen Ihnen und dem Reisebüro). Soweit das Reisebüro in den Abschluss des Reisevertrages oder in die Durchführung der Reise eingebunden ist, handelt es für den Reiseveranstalter als dessen „Erfüllungsgehilfe“. Das bedeutet beispielsweise, dass alles, was einem Mitarbeiter des Reisebüros im Rahmen des Vertragsabschlusses zur Kenntnis gelangt oder was er gegenüber dem Kunden erklärt, juristisch so behandelt wird als hätte es der Reiseveranstalter zu diesem Zeitpunkt selbst erfahren oder erklärt.

Erbringt der Vertragspartner nur eine Einzelleistung (z.B. Vermietung eines Hotelzimmers), sind 651a ff BGB grundsätzlich nicht anwendbar; es kann dann nämlich nicht mehr von der "Gestaltung einer Reise" gesprochen werden. Anzuwenden ist vielmehr das Recht, das auch ohne 651a ff BGB auf den Fall anzuwenden wäre. Bei der Vermietung eines Hotelzimmers oder eines Campingwagens gilt also Mietrecht. Reiserecht ist aber anwendbar, wenn sich das Auftreten des Vertragspartners aus der Sicht eines verständigen Reisenden objektiv als Reiseveranstaltung darstellt. Das ist der Fall, wenn der Vertragspartner bezüglich der von ihm angebotenen Einzelleistung Verantwortung für die erfolgreiche Gestaltung der ganzen Reise übernehmen will. So etwas kommt nur ausnahmsweise vor. Unschädlich ist übrigens, wenn der Vertragspartner neben seiner Funktion als Reiseveranstalter zusätzlich die eines Leistungsträgers hat (z.B. der Hotelier am Urlaubsort bietet auch die An- und Abreise, im Ganzen betrachtet also eine Pauschalreise an). Dadurch stellt er sich aus Sicht eines verständigen Reisenden als Reiseveranstalter dar.

Der Reisevertrag wird in der Regel nicht individuell ausgehandelt. Er besteht meistens in Form von AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters). Das erkennen Sie daran, dass Sie beim Abschluss des Vertrages lediglich Unterschriften leisten mussten auf Papieren, die Ihnen im Reisebüro schon fertig vorformuliert in die Hand gedrückt wurden. Die AGB sind Vertragsbestandteil, soweit sie wirksam in den Vertrag eingeflossen sind. Übrigens wird der Inhalt des Reisevertrages durch das Reiserecht zugunsten des Reisenden stark eingeschränkt. Der Reiseveranstalter darf also bei seinen AGB nicht etwa nach Belieben verfahren, sondern muss sich eng an die Regelungen des Reiserechts halten. Zu Ungunsten des Reisenden abweichende Klauseln des Reisevertrages sind unwirksam (651m BGB).

Das Reisemängelgewährleistungsrecht stellt sich wie folgt dar:

B. Ihre Rechte im Überblick

Nach der Anzeige des Mangels können Sie von Ihrem Reiseveranstalter zunächst Abhilfe verlangen. Wollen Sie später Gewährleistungsansprüche durchsetzen, müssen Sie mit der Anzeige des Mangels auch dessen Beseitigung verlangen, und Sie müssen beides gerichtsfest beweisen können. Praktisch heißt das, dass sie dem örtlichen Repräsentanten des Reiseveranstalters eine angemessene Frist (je nach Umfang des Mangels und der Reisedauer ca. 0,5-2 Tage) setzen, innerhalb derer der Mangel behoben sein muss. Nur ausnahmsweise ist die Fristsetzung entbehrlich. Kaum ein Reisender ist in der Lage, die angemessene Länge für die Frist zu bestimmen. Falls Sie unsicher sind, wie lang die Frist angemessener Weise sein muss, sollten Sie lieber eine längere Frist wählen. Allerdings setzt eine zu kurz gesetzte Frist die angemessene Frist in Gang, was günstig ist für Sie. Behebt der Reiseveranstalter den Mangel nicht innerhalb der angemessenen Frist, so können Sie zur Selbsthilfe schreiten und dem Reiseveranstalter anschließend die Kosten in Rechnung stellen, soweit Ihre Maßnahmen wirklich erforderlich waren.

Unabhängig vom Abhilfeverlangen tritt automatisch durch die Mängelanzeige kraft Gesetzes für die Dauer des Mangels eine Minderung des Reisepreises ein. Die Höhe der Minderung ist schwierig zu ermitteln; als Richtschnur verwenden Juristen die sog."Frankfurter Tabelle". Allerdings müssen Sie wissen, dass die Tabelle nur einen groben Richtwert liefert und grundsätzlich nicht die Umstände Ihres Einzelfalls berücksichtigt. Vom Gericht sind aber gerade die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, so dass es in Ihrem Einzelfall im Falle eines Urteils ganz erhebliche Abweichungen geben kann zu dem, was in der Frankfurter Tabelle steht! Da Sie die Reise im Regelfall bereits im Vorfeld bezahlt haben ist der Reiseveranstalter infolge der Minderung verpflichtet, Ihnen das zu viel gezahlte Geld zurück zu zahlen.

Sie können den Reisevertrag sogar kündigen, falls erhebliche Beeinträchtigungen der Reise vorliegen oder bei erkennbarer Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Reise. Der Reiseveranstalter verliert dann den Anspruch auf den Reisepreis und kann dann nur noch eine angemessene Entschädigung für seine bisherigen Aufwendungen verlangen, freilich nur, soweit seine Aufwendungen in Ihrem Interesse lagen. Auch hier muss der Reiseveranstalter Ihnen das zuviel gezahlte Geld zurück zahlen.

Schließlich können Sie „Schadensersatz wegen Nichterfüllung“ geltend machen, wenn dem Reiseveranstalter ein Verschulden vorzuwerfen ist. Im Falle einer Klage müsste der Reiseveranstalter übrigens sein Nichtverschulden beweisen (Beweislastumkehr). Übrigens ist der Wortlaut des Gesetzes an dieser Stelle etwas ungenau gewählt: "Schadensersatz wegen Nichterfüllung" ist lediglich ein juristischer Terminus; er umfasst tatsächlich alle durch Mängel hervorgerufenen Verschlechterungen einschließlich möglicher Folgeschäden. Bei erheblicher Beeinträchtigung der Reise können Sie zusätzlich Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in angemessener Höhe geltend machen. So ein Schadensersatzanspruch kann den Preis der Reise möglicherweise sogar übersteigen.

Gemäß 651g BGB unterliegen Ihre Reisemängelgewährleistungsrechte einer einmonatigen Ausschlussfrist und verjähren laut Gesetz innerhalb von zwei Jahren, jeweils beginnend ab dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise. Übrigens kann die Verjährungsfrist in den AGB des Reiseveranstalters auf ein Jahr reduziert worden sein. Lesen Sie die AGB!

Beachten Sie noch, dass die Ansprüche zwar nebeneinander existieren; Sie bekommen allerdings nicht für den selben Mangel mehrfach Geld. Beispiel: Geht Ihr Schadenersatzanspruch auf 200 Euro und Ihr Minderungsanspruch auf 150 Euro, so stehen Ihnen insgesamt selbstverständlich nur 200 Euro zu.

In den nachfolgenden Kapiteln gehen wir ins Detail.

C. Mängel

Ein Reisemangel (Synonym: "Fehler") liegt vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Reise von der Soll-Beschaffenheit abweicht, welche die Parteien bei Vertragsschluss vereinbart oder gemeinsam – auch stillschweigend – vorausgesetzt haben und dadurch der Nutzen der Reise aufgehoben oder verringert wird. Versprechungen, die das Reisebüro macht, sind dem Reiseveranstalter zurechenbar. Die Details zur Sollbeschaffenheit gehen meistens aus der Ihnen ausgehändigten Reisebestätigung sowie den Angaben im Reiseprospekt hervor. Es kommt nicht darauf an, ob die Beeinträchtigungen vom Reiseveranstalter steuerbar und damit vermeidbar gewesen sind. Nicht erfasst sind allerdings Beeinträchtigungen der Reise, die auf die besondere Konstitution (z.B. die gesundheitliche Verfassung) des Reisenden zurückgehen. Anders nur, wenn die Reise auf die speziellen Bedürfnisse des Reisenden abgestimmt gewesen ist. Beispiel: eine Pauschalreise ist extra für Menschen mit einer Gehbehinderung konzipiert worden. Jedoch ist die Unterbringung nicht gehbehindertengerecht, z.B. im ersten Stockwerk eines Hotels ohne Fahrstuhl. Grundsätzlich gilt: Es ist im Einzelfall nach Zweck, Zuschnitt und Art der vertraglich vereinbarten Reise zu ermitteln, wie stark der Nutzen der Reise durch die Abweichung von der Soll-Beschaffenheit wirklich beeinträchtigt ist. Selbstverständlich ist ein Mangel nur dann vom Reiseveranstalter zu regulieren, sofern die fehlerhafte Leistung im Leistungsumfang der Reise enthalten und nicht etwa zusätzlich vor Ort bei einem anderen Anbieter erworben wurde. Beispiel: bissige Reittiere fallen in die Sphäre des Reiseveranstalters, wenn ein Reiturlaub gebucht wurde und die Nutzung Tiere im Reisepreis enthalten ist. Giftiges Essen ist ein Reisemangel, wenn es durch den Reisepreis abgegolten wurde.

Übliche Beispiele für Mängel: Fehlendes oder zu spät übergebenes Reisegepäck, erhebliche Verspätung, Wegfall eines wichtigen Programmteils bei einer Kreuzfahrt, erhebliche Abweichung von der Route einer Trekkingreise, schmutzige Matratzen ... Viele Beispiele finden Sie in der Frankfurter Tabelle.

D. Anzeige des Mangels und das Abhilfeverlangen

Tritt ein Mangel auf, müssen Sie dies dem Reiseveranstalter (genau genommen, sofern möglich, seinem Repräsentanten vor Ort, also der Reiseleitung) anzeigen. Ohne die Mängelanzeige bestehen grundsätzlich keine Gewährleistungsrechte. Aus den Reisepapieren, die der Reiseveranstalter Ihnen vor Antritt der Reise ausgehändigt hat, geht Ihr Ansprechpartner hervor. Große Reiseveranstalter haben in der Regel eine Reiseleitung am Urlaubsort bzw. eine ständige Begleitung bei Rundreisen. In der Regel reicht es für die Wirksamkeit der Mängelanzeige nicht aus, wenn Sie sich an Ihr Hotel wenden. Anders nur, wenn der Reiseveranstalter in den Reise-Unterlagen das Hotel als Ansprechpartner für Reisemängel bezeichnet hat. Das ist aber selten. Ist der Mangel so schwerwiegend, dass Sie sogar den Klageweg beschreiten würden, müssen Sie zur Beweissicherung Fotografien anfertigen und/oder Zeugen benennen können, die Aussagen zu dem Mangel machen können. Je besser Sie die Beweise gesichert haben, desto besser stehen Sie da, wenn der Reiseveranstalter oder seine Vertragspartner (z.B. das Hotel vor Ort) das Vorliegen des Mangels bestreiten. Auch wenn Sie nicht klagen wollen, ist so eine Beweissicherung hilfreich, um Ihren Reiseveranstalter zu überzeugen.

Für die Anzeige des Mangels ist zu beachten: Der Mangel kann vom Reisenden, aber auch von einem Vertreter des Reisenden angezeigt werden. Der Mangel muss alsbald nach seiner Entdeckung bei der in den Reisepapieren angegebenen Stelle, sonst bei der örtlichen Reiseleitung, einem Vertreter oder dem Veranstalter selbst angezeigt werden. Eine Anzeige bei der Hotelrezeption genügt grundsätzlich nicht. Der Reiseveranstalter hat die Pflicht, den Reisenden vor der Reise in den Reisepapieren auf die Erforderlichkeit einer Mängelanzeige hinzuweisen. Verletzt der Reiseveranstalter seine Hinweispflicht, entfällt für den Reisenden die Pflicht zur Mängelanzeige. Ebenso entfällt die Pflicht zur Mängelanzeige, wenn der Mangel zweifelsfrei dem Reiseveranstalter bekannt gewesen ist oder wenn Abhilfe nicht möglich ist. Umgekehrt entfällt der Anspruch auf Minderung, wenn der Reisende den Mangel schuldhaft nicht angezeigt hat. Schuldhaft heißt, dass der Reisende vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Das ist der Fall, wenn der Reisende den Mangel nicht angezeigt hat, obwohl er vom Reiseveranstalter ordnungsgemäß belehrt worden ist über die Notwendigkeit einer Mängelanzeige und er den Mangel kennt und die Möglichkeit zur Anzeige hat. Kein schuldhaftes Verhalten liegt vor, wenn der Reisende aus nachvollziehbaren Gründen im Irrtum über den Umfang der Anzeigepflicht gewesen ist (z.B. wegen Minderjährigkeit des Reisenden).

Für die Wahrung von Gewährleistungsrechten, die über die bloße, mit der Mängelanzeige automatisch eintretende Minderung hinaus gehen ist neben der Anzeige des Mangels auch dessen Abhilfe zu verlangen. Das Abhilfeverlangen ist nur dann ein Abhilfeverlangen, wenn der Reisende klipp und klar Abhilfe verlangt. Das Wort "Abhilfe" muss jedoch nicht verwendet werden.

Als Abhilfe kommt jede, dem Reisenden zumutbare und objektiv etwa gleichwertige Reiseleistung in Betracht, die dem Reisenden den gleichen Nutzen bietet. Beispiel: Der Reisende bekommt eine andere als die gebuchte Unterkunft. Hat er vor Antritt der Reise kundgetan, dass es ihm ganz besonders auf das gebuchte Hotel ankommt, so kann die Unterbringung in der Ersatzunterkunft einen Mangel darstellen. Sonst eher nicht. Die Kosten, die für die Abhilfe anfallen, trägt selbstverständlich der Reiseveranstalter. Neben der Abhilfe steht es dem Reisenden zusätzlich zu, zu mindern. Das gilt freilich nur, soweit die Abhilfe sich noch als Mangel, also als Verschlechterung gegenüber der gebuchten Reise darstellt. Insofern ist übrigens auch der Zeitaufwand für den Umzug in ein anderes Hotel minderungsfähig. Lehnt der Reisende die Abhilfemaßnahme ab, so kann er nur insoweit mindern, wie er bei Annahme der Abhilfemaßnahme hätte mindern können.

Hilft der Reiseveranstalter nicht ab, so steht dem Reisenden das Recht zu, selbst auf Kosten des Reiseveranstalters abzuhelfen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Reisende eine Frist zur Beseitigung des Mangels gesetzt hat, die der Reiseveranstalter verstreichen ließ. Es ist nicht erforderlich, dass der Mangel erheblich ist; auch kleinere Mängel sind vom Selbstabhilferecht erfaßt.

Der Reiseveranstalter muß innerhalb einer angemessenen Frist tätig werden. Was angemessen ist, entscheidet sich nach dem Einzelfall. Relevante Faktoren sind Dauer der Reise, Intensität der Beeinträchtigung durch den Mangel, voraussichtliche benötigte Zeit für die Beseitigung des Mangels. Bei kurzen Reisen bis zwei Wochen sollte wohl eine Frist von ½ - 1 Tag für die meisten denkbaren Mängel angemessen sein. Wenn eine zu kurze Frist gesetzt wird, entsteht das Selbstabhilferecht erst zu dem Zeitpunkt, wo eine angemessene Frist abgelaufen wäre. Sollten Sie also vorhaben, selbst abzuhelfen, warten Sie im Zweifel lieber noch einen Tag. Die Fristsetzung ist grundsätzlich nur dann nicht erforderlich, wenn die Reiseveranstaltung die Abhilfe von vornherein abgelehnt oder wenn eine Abhilfe nicht möglich ist. Ausnahmsweise können besondere Umstände (besondere Interessen des Reisenden) vorliegen, die eine Fristsetzung ausschließen. Beispiel: Der Reiseveranstalter ist nur schwer zu erreichen und vor Ort hat der Reiseveranstalter keine Möglichkeit zur Abhilfe, so dass die Abhilfe jedenfalls zu spät kommen würde.

Die Selbstabhilfe kostet dem Reisenden in der Regel Geld, und diese Aufwendungen kann er vom Reiseveranstalter ersetzt verlangen. Allerdings nur, soweit sie erforderlich waren. Erforderlich sind die Aufwendungen für eine gleichwertige Ersatzleistung. Kann der Reisende keine gleichwertige Ersatzleistung bekommen, darf er eine höherwertige Leistung in Anspruch nehmen, sofern die Mehrkosten hierfür nicht unverhältnismäßig sind.

Der Reisende trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen des Mangels, das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, die Anzeige des Mangels, die Abhilfe-Fristsetzung und deren Angemessenheit bzw. die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung sowie für seine geltend gemachten Aufwendungen und deren Erforderlichkeit. Der Reiseveranstalter hat die Unverhältnismäßigkeit des Aufwands für seine unterlassene Abhilfe und die daraus resultierende Unzumutbarkeit der Abhilfe darzulegen und zu beweisen.

E. Minderung

Der Reisepreises mindert sich automatisch mit dem Auftreten des Mangels ohne Zutun des Reisenden. Der Reisende muss also lediglich den Mangel angezeigt haben (siehe oben).

Die Minderung berechnet sich genau genommen zweistufig. In der ersten Stufe wird die Minderungsquote ermittelt. Dazu nehmen die Richter als Anhaltspunkt die Auflistung in der Frankfurter Tabelle. In einer zweiten Stufe sieht das Gesetz eigentlich die Verwendung folgender zwei Formeln vor: (RP=Reisepreis, gRP=geminderter Reisepreis)

1.)

gRP =
RP * (Wert der mangelhaften Reise) /
(Wert der mangelfreien Reise)

2.)

Minderung =
Reisepreis – geminderter Reisepreis

Im Reiserecht nimmt das aber in der Regel niemand so genau, weil die Ausgangsbasis der Rechnung – die Bestimmung des Wertes der mangelhaften Reise und der mangelfreien Reise – schon große Ungenauigkeiten enthält. Außerdem entspricht der Reisepreis meistens dem Wert der mangelfreien Reise, so dass die Umrechnung nach Dreisatz keinen nennenswerten Unterschied ergibt. Für Sie als Reisenden ist es wichtiger, dass sie die Höhe der Minderungsquote möglichst zutreffend einschätzen, und das ist schwierig, sogar für einen im Reiserecht erfahrenen Anwalt. Nehmen sie als Anhaltspunkte die Werte der Frankfurter Tabelle. Versetzen Sie sich in die Lage eines objektiven Reisenden, der normale (also durchschnittliche) Ansprüche an die Qualität der Reise stellt. Überlegen Sie, ob dieser objektive Reisende irgendwelche Aspekte erkennen würde, die dazu führen, dass Ihr Fall anders zu beurteilen ist als die Fälle, die in der Frankfurter Tabelle genannt sind.

Bedenken Sie beim Umgang mit der Frankfurter Tabelle, dass diese von den Richtern nicht schematisch, also nicht ohne eigene kritische Betrachtungen, angewendet werden darf. Denken Sie auch daran, dass die Minderung nur für die Dauer des Mangels gilt. Beispiel: Sie machen zwei Wochen Ski-Urlaub in der Schweiz und der Reisepreis beträgt 1000 Euro; es ist kalt und in den Hotelzimmern fällt für einen Tag die Heizung aus. Unbeheizte Hotelzimmer in kalten Gegenden können 100% Minderung nach sich ziehen – in diesem Beispiel freilich nur für einen Tag, also ca. 70 Euro. Nun befinden Sie sich im Ski-Urlaub tagsüber auf der Piste, so dass zumindest tagsüber keinen Beeinträchtigungen durch die fehlende Heizung entstehen. Dieser Umstand wirkt sich nochmals verringernd auf den Minderungsanspruch aus. Wenn die Zimmertemperatur in der Nacht auch noch gerade so ist, dass ein durchschnittlicher Reisender dabei gut schlafen kann, bleibt in diesem Beispiel kaum noch eine Beeinträchtigung übrig, die einen Minderungsanpruch rechtfertigen könnte.

Der Reisende trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen des Mangels, das Fehlen zugesicherter Eigenschaften und auch für die Anzeige des Mangels. Hat der Reisende den Mangel nicht angezeigt, muss der Reiseveranstalter darlegen und beweisen, dass der Reisende die Möglichkeit zur Anzeige des Mangels gehabt hat. Dann muss der Reisende beweisen, dass er keine Schuld trägt an der unterlassenen Mängelanzeige. Der Veranstalter hat dann zu beweisen, dass er bei rechtzeitiger Mängelanzeige den Mangel tatsächlich hätte beseitigen können.

F. Kündigung

Der Reisende darf die Reise kündigen, wenn die Beeinträchtigung aus der Sicht eines durchschnittlichen Reisenden erheblich ist. Das Gleiche gilt, wenn dem Reisenden die Fortsetzung der Reise aus einem auf den Mangel zurück zu führenden und für den Reiseveranstalter erkennbaren wichtigen Grund nicht zuzumuten ist. Diese beiden Alternativen sind notwendig, weil es Situationen gibt, in denen eine Beeinträchtigung aus der objektiven Sicht eines durchschnittlichen Reisenden nicht als erheblich eingestuft wird, obwohl dieselbe Situation für manche Menschen eben doch sehr beeinträchtigend wirkt. Sobald die Beeinträchtigung die Schwelle zur Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Reise erreicht hat, kann der betroffene Reisende den Reisevertrag kündigen. Beispiel: Das Hotel hat keine Autozufahrt; stattdessen führt ein 500 m langer steiniger Fußweg vom Parkplatz im Dorf hinauf auf den Hügel zum Hotel. Dieser Umstand ist nicht abhilfefähig, weswegen eine Fristsetzung entbehrlich ist. Wenn sich das Personal um das Gepäck kümmert, mag dies als unerhebliche Beeinträchtigung zwar minderungsfähig sein, eine Kündigung wäre einen durchschnittlichen Reisenden in diesem Fall aber wohl nicht möglich. Anders für gehbehinderte Reisende: Unterstellt, der Weg würde extrem unangenehm für sie sein, liegt hier ein wichtiger Grund vor und darüber hinaus auch Unzumutbarkeit. Konnte der Reiseveranstalter dies erkennen, z.B. weil der Reisende erkennbar gehbehindert das Reisebüro betreten hatte (diese Kenntnis des Reisebüros wird dem Reiseveranstalter zugerechnet), so kann der Reisende die Reise kündigen.

Voraussetzung einer Kündigung ist, das der Reisende zunächst Abhilfe gefordert hat und der Reiseveranstalter innerhalb einer ihm gesetzten Frist nicht abgeholfen hat. Auch hier gilt: Wurde die Frist unangemessen kurz gesetzt, so setzt dies eine angemessene Frist in Gang, so dass der Reisende keinen Nachteil hat. Die Fristsetzung ist von vorn herein entbehrlich, wenn der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigert, die Abhilfe unmöglich ist oder wenn die sofortige (fristlose) Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.

Ob die Beeinträchtigung erheblich ist, entscheidet sich aufgrund einer Gesamtwürdigung nach objektiven Maßstäben. Kriterien hierbei sind die konkret vereinbarte Ausgestaltung der Reise sowie der Art und Dauer der Beeinträchtigung.

Die Kündigung bewirkt, dass der Reiseveranstalter keinen Anspruch mehr auf den Reisepreis hat und dass er sich um die Rückreise des Reisenden kümmern muss. Der Reisende hat den Reisepreis oft schon im Vorfeld an den Reiseveranstalter gezahlt. Dann hat der Reisende einen auf 651e BGB beruhenden Rückforderungsanspruch. Der Reiseveranstalter hat allerdings einen Gegenanspruch auf Entschädigung für die Aufwendungen, die ihm durch den zurücktretenden Reisenden entstanden sind und bis zur Beendigung der Reise entstehen werden - freilich nur, soweit sie für den Reisenden bis zum Zeitpunkt der vorzeitigen Abreise von Interesse gewesen sind.

Die zu entschädigenden Aufwendungen müssen allerdings aus dem ursprünglichen Reisevertrag mit dem Reisenden hervorgehen. In den AGB des Reiseveranstalters gibt es häufig Pauschalen, die grundsätzlich rechtlich zulässig sind. Auch die Kosten für die Rückreise gehören prinzipiell dazu. Der Entschädigungsanspruch entfällt (auch für bereits erbrachte Leistungen), soweit der Reisende wegen der Vertragsaufhebung an diesen Leistungen kein Interesse mehr hat. Im Einzelfall können die bisher erbrachten Leistungen des Reiseveranstalters für den Reisenden völlig wertlos gewesen sein mit der Folge, dass der Reisende fast den kompletten Reisepreis zurück bekommt. Beispiel: Infolge der Unzumutbarkeit der Unterkunft erfolgt die Kündigung und die Abreise kurz nach Reiseantritt.

Der Reisende muss darlegen und beweisen, dass ein Mangel vorlag, eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt wurde und dass aus dem Reisemangel erhebliche Beeinträchtigungen bzw. die Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Reise resultierten. Darüber hinaus hat er ggf. das fehlende Interesse an den Leistungen des Reiseveranstalters zu beweisen.

G. Schadensersatz

Das Reiserecht stellt in 651f BGB zwei vertragliche Schadensersatzansprüche bereit. Daneben greift ggf. auch ein deliktischer Anspruch aus 823 ff BGB, freilich nur bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des deliktischen Anspruchs.

1. Nach 651f Abs.1 BGB besteht bei Vorliegen eines Mangels ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, es sei denn, der Reiseveranstalter ist für den Mangel nicht verantwortlich.

Das Verschulden muss entweder direkt beim Reiseveranstalter liegen oder bei einem seiner Erfüllungsgehilfen. Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters sind alle Leistungsträger, die er vertraglich zu Einzelleistungen verpflichtet hat, die der Durchführung der Reise dienen. Beispiel: Eine einwöchige Reise nach London mit Besichtigungstour und Veranstaltung eines Feuerwerks für die Reisegruppe. Leistungsträger, die als Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters fungieren, sind dann das Hotel mit allen seinen Angestellten, das Reisebusunternehmen mit allen Mitarbeitern (und insbesondere dem Busfahrer), die Reiseleiterin vor Ort, die Führerin in London, die die Sehenswürdigkeiten vorstellt und der Feuerwerker. Sie alle helfen dem Reiseveranstalter bei der Erfüllung des Reisevertrages. Verschuldet einer dieser Erfüllungsgehilfen bzw. ein Mitarbeiter eines dieser Erfüllungsgehilfen etwas, so ist dessen Verschulden dem Reiseveranstalter zuzurechnen. Allerdings nur, sofern die schädigende Handlung nicht bloß bei Gelegenheit geschah, sondern im Rahmen der Hilfe bei der Erfüllung des Reisevertrages. Beispiel: Ein Kellner des gebuchten Hotels verschüttet versehentlich Rotwein auf die Jacke des Reisenden. Geschah dies, als er den Reisenden bediente, so handelte er in Erfüllung des Reisevertrages. Das ist dem Reiseveranstalter zuzurechnen. Geschah dies nach seinem Feierabend an der Hotelbar oder bediente er gerade einen anderen Gast, so handelte er nicht zur Erfüllung des Reisevertrages. Sein Verschulden ist dem Reiseveranstalter nicht zurechenbar.

2. Nach 651f II BGB kann der Reisende, der zugleich Arbeitnehmer ist, wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zusätzlich eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, wenn die Reise erheblich beeinträchtigt gewesen oder gar vereitelt worden ist. Zur "Erheblichkeit" siehe oben. Bloße psychische Beeinträchtigung genügt nicht. Der Anspruch besteht nur, wenn der Arbeitnehmer Urlaubszeit aufgewendet hat, also nicht, soweit er den Urlaub wegen der Mängel gar nicht erst antritt oder dem Arbeitgeber zurückgibt.

Der Reisende hat den Mangel oder die sonstige Pflichtwidrigkeit des Veranstalters, die Mangelanzeige, den Schaden und den die Ursächlichkeit des Mangels (bzw. der Pflichtwidrigkeit) für seinen Schaden darzulegen und zu beweisen. Will sich der Reiseveranstalter hinsichtlich seines Vertretenmüssens entlasten, so muss er die entlastenden Umstände darlegen und beweisen.

H. Ausschlussfrist und Verjährung

1. Ausschlussfrist. Die Ausschlussfrist regelt, in welchem Zeitraum der Reisende seine Gewährleistungsrechte gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen muss. Die Frist beträgt ein Monat und beginnt an dem Tag um 0 Uhr, der dem reisevertraglich vereinbarten letzten Reisetag folgt. Dementsprechend endet sie genau einen Monat nach dem letzten Reisetag. Es gelten 187 I, 188 BGB (Ereignisfrist). Beispiel: Laut Reisevertrag kommen Sie am 23. Oktober wieder zu Hause an. Am 24 Oktober um 0 Uhr beginnt die Monatsfrist zu laufen, am 23. November um 24 Uhr endet die Monatsfrist. Der Anspruch muss vor Fristablauf geltend gemacht sein, aber Vorsicht: Nach der Meinung eines Teils der Rechtsprechung ist die Ausschlussfrist nur dann gewahrt, wenn sie beim Reiseveranstalter vor Geschäftsschluss am letzten Tage eingeht. Eine schriftliche Geltendmachung muss zu diesem Zeitpunkt beim Reiseveranstalter eingegangen sein. Die Anschrift entnehmen Sie Ihren Reisepapieren. Beachten Sie: Die Mängelanzeige, die während der Reise am Urlaubsort abgegeben worden ist, ersetzt diese Geltendmachung nicht. Und es kommt für die Fristeinhaltung nicht etwa auf das Datum des Poststempels an. Verlängern Sie die Reise, kommt es auf das neue Reiseende an. Wenn Sie befürchten und daher verhindern wollen, dass Ihr Reiseveranstalter Ihre Post ignoriert, müssen Sie die Geltendmachung rechtssicher zugehen lassen.

Zum fristgerechten Eingang gehört auch, dass die Mängel so konkret bezeichnet sind, dass der Reiseveranstalter sie überprüfen kann. Das Abhilfeverlangen und die Mängelanzeige genügen in der Regel nicht als Geltendmachung, da sie juristisch betrachtet anderen Zwecken dienen. Die Übersendung einer Mängelliste genügt, wenn daraus ersichtlich ist, dass der Reisende Ansprüche geltend machen will. Beachten, Sie, dass der Zugang Ihrer Erklärung beim Reiseveranstalter erfolgen muss, also in der Regel hier in Deutschland, wo er seinen Firmensitz hat. Eine Geltendmachung allein gegenüber der Reiseleitung vor Ort genügt lediglich für Mängelanzeige und Abhilfeverlangen, aber nicht zur Einhaltung der Ausschlussfrist. Sie müssen also nach Ihrer Ankunft zu Haus unbedingt eine separate Erklärung gegenüber Ihrem Reiseveranstalter abgeben.

Eine Klausel im Reisevertrag, die die Auschlussfrist verkürzt, ist unwirksam. Sie können eine derartige Verkürzung ignorieren.

Eine Versäumung der Ausschlussfrist bewirkt, dass der Anspruch selbst entfällt. Der Anspruchsinhaber steht also so da, als habe es den Mangel nie gegeben. Das ist anders bei der Verjährung: Die Versäumung einer Verjährungsfrist bewirkt, dass der weiterhin bestehende Anspruch nicht mehr gerichtlich durchsetzbar ist, weil der Reiseveranstalter mit der Verjährung eine zivilprozessuale Einrede gegen den Anspruch des Reisenden erlangt hat.

2. Verjährung des Anspruchs. Die gesetzliche Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre. Achtung: Sie kann im Reisevertrag verkürzt werden auf ein Jahr, auch in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Lesen Sie zur vertraglichen Fristverkürzung 651m II BGB. Die Verjährungsfrist läuft ab dem Tag, der dem planmäßigen Ende der Reise folgt; sie ist auch eine Ereignisfrist und wird genauso nach 187 I, 188 BGB berechnet wie die Ausschlussfrist. Die gesetzliche Verjährungsfrist endet zwei Jahre nach dem letzten Tag, den die Reise planmäßig gehabt hätte. Beachten Sie 193 BGB: Trifft das Fristende auf einen Sonnabend, Sonntag oder auf einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten gesetzlichen Feiertag, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. Auf Kündigungsfristen findet diese Vorschrift meistens keine Anwendung.

Die Verjährungsfrist wird durch die Geltendmachung der Mängel gegenüber dem Reiseveranstalter gehemmt, wenn der Reiseveranstalter die Geltendmachung anerkennt. Ignoriert er sie, z.B. indem er sagt, er habe von Ihnen nur einen leeren Briefumschlag erhalten, so wird der Ablauf der Verjährungsfrist nicht gehemmt. Wenn Sie Ihre Erklärung dem Reiseveranstalter rechtssicher zugehen lassen, vermeiden Sie dieses Problem.

3. Beweislast. Für die Einhaltung der Ausschlussfrist bzw. für das Nichtverschulden der Ausschlussfristversäumung trägt der Reisende die Darlegungs- und Beweislast, für die Verjährung des Anspruchs der Reiseveranstalter.

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